Es gibt ein altes Sprichwort: „Geteiltes Leid ist halbes Leid, geteilte Miete ist doppelte Sicherheit.“ In modernen Partnerschaften wird Gleichberechtigung grossgeschrieben, weshalb viele Paare Mietverträge gemeinsam unterzeichnen. Für Eigentümer bietet dies zusätzliche Sicherheit, da der Mietzins von beiden Parteien eingefordert werden kann. Doch es gibt auch einige wichtige rechtliche Aspekte zu beachten, insbesondere im Falle einer Trennung der Mieter.

Gemeinsame Kündigung des Mietvertrags

Wenn ein Paar gemeinsam einen Mietvertrag unterzeichnet, können beide Parteien nur gemeinsam kündigen. Dies kann zu Problemen führen, wenn sich das Paar trennt. Ein Beispiel: Sarah und Peter haben den Mietvertrag gemeinsam unterschrieben. Sarah möchte ausziehen, aber Peter verweigert die Kündigung. In diesem Fall haftet Sarah weiterhin für den Mietzins, obwohl sie ausgezogen ist. Gerichtlich kann Sarah Peter zur Kündigung zwingen, doch das ist oft kostspielig und zeitaufwendig​ (JUSTIS)​​ (Mietrecht24.ch)​.

Einseitige Mietverträge als Alternative

Für unverheiratete Paare kann es von Vorteil sein, wenn nur ein Partner den Mietvertrag unterschreibt – besonders in noch nicht gefestigten Beziehungen. Dies bedeutet jedoch, dass im Falle einer Trennung der Partner, der den Mietvertrag unterzeichnet hat, in der Wohnung bleiben darf. Der andere Partner muss ausziehen. Dies kann ein gewisses Machtgefälle innerhalb der Beziehung erzeugen​ (JUSTIS)​.

Haftung bei gemeinsamen Mietverträgen

Bei einem gemeinsam unterzeichneten Mietvertrag haften beide Mieter solidarisch für den Mietzins und andere Forderungen. Das bedeutet, dass Sie als Eigentümer sich aussuchen können, von welchem Partner Sie die gesamte Miete einfordern. Sollte einer der Mieter den gesamten Mietzins zahlen müssen, ist es seine Sache, vom anderen Partner den Anteil zurückzufordern. Hat nur ein Partner den Mietvertrag unterschrieben, können Sie nur diesen Partner zur Zahlung auffordern​ (JUSTIS)​​ (MV)​.

Rechte der Mieter bei Einzug des Lebenspartners

Als Eigentümer können Sie den Einzug eines Partners / einer Partnerin nicht verbieten. Wenn Ihre Mieterin namens Lisa, ihren Freund Benedikt in die Wohnung einziehen lässt, können Sie nicht verlangen, dass Benedikt den Mietvertrag mitunterzeichnet, solange Lisa den ursprünglichen Vertrag behält. Drohungen, den Mietvertrag zu kündigen, falls der Partner / die Partnerin nicht unterschreibt, sind rechtlich nicht haltbar und könnten als missbräuchlich eingestuft werden​ (MV)​.

Besonderheiten für Ehepaare

Bei verheirateten Paaren oder eingetragenen Partnerschaften gelten besondere Regelungen. Hier kann die Wohnung nur gemeinsam gekündigt werden, selbst wenn nur ein Partner den Mietvertrag unterzeichnet hat. Im Falle einer Trennung entscheidet gegebenenfalls ein Eheschutzrichter, wer in der Wohnung bleibt. Die Haftung gegenüber Ihnen als Eigentümer bleibt jedoch beim unterzeichnenden Ehepartner oder bei beiden, wenn sie den Vertrag gemeinsam unterzeichnet haben​ (JUSTIS)​​ (MV)​​ (AXA Schweiz)​.

Vorteile und Nachteile für Eigentümer

Vorteile:

Nachteile:

Vorteile und Nachteile für Mieter

Vorteile:

Nachteile:

Es ist wichtig, die rechtlichen Konsequenzen von Mietverträgen bei Paaren zu kennen, um als Eigentümer vorbereitet zu sein. Im Zweifelsfall empfiehlt es sich, juristischen Rat einzuholen, um rechtliche Konflikte zu vermeiden und die Vermietung so reibungslos wie möglich zu gestalten. Weitere Informationen finden Sie auch beim Mieterverband.

Dies schließt sich in 0Sekunden